GwV-FINMA Teilrevision 2026

Was Banken, Versicherungen und Finanzintermediäre jetzt wissen müssen

Die FINMA hat am 12. Mai 2026 die Anhörung zur teilrevidierten Geldwäschereiverordnung-FINMA eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 9. Juni 2026. Revisionsanlass sind Anpassungen im übergeordneten Geldwäschereigesetz, die Umsetzung von FATF-Empfehlungen sowie die punktuelle Kodifizierung bestehender Aufsichtspraxis.

Als Anbieterin von Compliance- und Credit-Information-Services in der Schweiz begleiten wir Finanzintermediäre täglich bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen — und sehen in dieser Revision sowohl klare operative Handlungspflichten als auch offene Klärungschancen, die es jetzt zu nutzen gilt.

 

Die Neuerungen im Überblick: Überwiegend Kodifizierung — mit einem echten Neuerungsgehalt

Ein prägender Zug dieser Revision ist die Überführung von Anforderungen, die in der FINMA-Aufsichtspraxis bereits gelten, in den verbindlichen Verordnungstext. Für gut aufgestellte Institute eine Bestätigung des Status quo — für alle anderen ein konkreter Handlungsauftrag:

  • Eigentümer- und Kontrollstruktur (Art. 9b neu): Banken, Versicherungen und weitere Finanzintermediäre müssen die Eigentümer- und Kontrollstruktur sämtlicher Vertragsparteien nachvollziehen können — nicht mehr nur bei Sitzgesellschaften oder komplexen Strukturen. Die Formulierung ist bewusst strikt: eine «Muss»-Anforderung ohne Ermessensspielraum. Bisher gelebte FINMA-Praxis, nun im Verordnungstext verankert.
  • Zwangsmassnahmen (Art. 30 neu): Finanzintermediäre müssen spezifische organisatorische Massnahmen treffen, um Verstösse gegen Sanktionsregimes nach dem Embargogesetz (EmbG) zu verhindern. Das bedeutet in der Praxis: PEP- und Sanktionslisten müssen revisionssicher in Prozesse integriert sein. Auch hier Kodifizierung — aber mit unmittelbaren Konsequenzen für Institute, die dies bisher nicht systematisch umgesetzt haben.
  • Korrespondenzbanken (Art. 37 Abs. 5 neu): Schweizer Korrespondenzbanken dürfen Zahlungen für Kunden ausländischer Respondenzbanken nur ausführen, wenn relevante Kundeninformationen auf Anfrage beschafft werden können. Die Sorgfaltspflicht war bereits heute gefordert; neu steht sie explizit in der Verordnung.
  • Unterkonten (Art. 65 Abs. 2 Bst. d neu): Hier liegt der eigentliche regulatorische Neuerungsgehalt der Revision. Auch bei Unterkonten für einzelne Kunden muss künftig eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt werden. Diese Anforderung war bisher aus dem Verordnungstext nicht klar ableitbar und stellt für viele Institute — insbesondere im Versicherungs- und Bankensektor — eine echte operative Anpassungsaufgabe dar.

Was die Anhörung jetzt klären sollte

Aus unserer täglichen Arbeit mit Finanzintermediären wissen wir: Es sind oft nicht die neuen Anforderungen, die Probleme bereiten — sondern die unklaren. Die aktuelle Revision lässt drei Punkte offen, bei denen eine Klärung im Interesse aller Institute läge:

Erstens die Dateninfrastruktur hinter Art. 9b: Die Pflicht zur Nachvollziehbarkeit von Eigentümerstrukturen setzt voraus, dass entsprechende Daten effizient beschafft und dokumentiert werden können. Das Transparenzregister für wirtschaftlich berechtigte Personen (TJPG) bietet hierfür eine natürliche Grundlage — sofern die Mehrfachnutzung von UBO-Daten durch standardisierte Schnittstellen ermöglicht wird. Dies liegt nicht im alleinigen Ermessen der FINMA; es braucht eine Gesetzesanpassung. Die Anhörung ist gleichwohl der richtige Moment, diese Forderung mit Nachdruck zu platzieren und Awareness zu schaffen, dass die Schweiz hier eine Effizienzchance hat, die bisher ungenutzt bleibt.

Zweitens der Sanktionsperimeter: Art. 30 referiert auf das EmbG — erwähnt aber das ebenfalls direkt anwendbare Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) nicht explizit. Das SRVG ist vielen Finanzintermediären nicht präsent — und das kann teuer werden, da auch fahrlässige Verstösse mit empfindlichen Bussen geahndet werden. Darüber hinaus besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, was «regelmässige» Sanktionsprüfung in der Praxis bedeutet: Bei Banken erwartet die FINMA offenbar tägliche — teilweise intraday — Prüfungen; bei Versicherungen, Vermögensverwaltern und Trustees fehlen kodifizierte Massstäbe bis heute. Eine explizite Regelung würde hier dringend benötigte Rechtssicherheit schaffen.

Drittens das Adverse Media Screening: Die FINMA erwartet von Finanzintermediären ein strukturiertes Medienmonitoring — nicht nur GwG-spezifisch, sondern auch für allgemeine Reputationsrisiken. Was das in der Praxis konkret bedeutet, bleibt jedoch weitgehend unklar. Mit Ausnahme von Liechtenstein hat bisher kein regulatorisches Umfeld im deutschsprachigen Raum eine explizite Definition formuliert. Die GwV-FINMA-Revision wäre eine einmalige Gelegenheit, diese Lücke zu schliessen.

Wie wir Finanzintermediäre bei der Umsetzung unterstützen

Die Revision macht deutlich, dass Compliance-Infrastruktur keine Einmalaufgabe ist — sondern ein dauerhafter, integrierter Prozess. Aus unserer Erfahrung mit Banken, Versicherungen und weiteren Finanzintermediären in der Schweiz sowie unseren Partnern – wie etwa KYC Spider aus Zürich - sehen wir drei Bereiche, in denen der Handlungsbedarf am grössten ist:

  • WB-Abklärung und Eigentümerstrukturen: Die Anforderungen aus Art. 9b und Art. 65 verlangen nach verlässlichen, aktuellen UBO-Daten. Unsere Credit- und Compliance-Services liefern strukturierte Informationen zu wirtschaftlich berechtigten Personen — als Grundlage für nachvollziehbare, revisionsichere Dokumentation.
  • Sanktions- und PEP-Monitoring: Die Pflicht aus Art. 30 ist nur erfüllbar, wenn PEP-Listen und Sanktionsdatenbanken — einschliesslich SRVG — systematisch und mit nachweisbarer Frequenz in die Prozesse integriert sind. Unsere Lösungen sind darauf ausgelegt, genau diese Integration revisionssicher abzubilden.
  • Integrierte Datenbasis: Wirkungsvolle Compliance entsteht nicht durch isolierte Abfragen, sondern durch die Verknüpfung von Credit-, Address- und Compliance-Informationen zu einer konsistenten Risikobewertung. Diesen Ansatz vertreten wir nicht nur in der Theorie — wir setzen ihn täglich in der Praxis um.

Fazit und Handlungsempfehlung

Diese Revision ist kein regulatorisches Housekeeping. Sie macht langjährige Aufsichtserwartungen rechtsverbindlich, fügt mit der Unterkonto-Pflicht eine echte neue Anforderung hinzu — und lässt gleichzeitig Klärungspotenzial ungenutzt, das die Branche seit Jahren beschäftigt. Finanzintermediäre sollten die Anhörungsfrist bis zum 9. Juni 2026 auf zwei Ebenen nutzen: operative Prozesse auf die neuen Anforderungen abstimmen — und aktiv Stellung beziehen, dort wo Präzision im eigenen Interesse liegt.

published 21.05.2026


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