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Zahlungserinnerung & Fragen zur Forderung
Häufig gestellte Fragen zu Zahlungserinnerung & zur offenen Forderung
Sie haben eine Dienstleistung oder Ware erhalten und die Rechnung nicht bezahlt. Der Gläubiger hat uns deshalb beauftragt, das Inkassoverfahren zu übernehmen und eine Zahlungslösung mit Ihnen zu finden.
Wenn Sie uns den entsprechenden Zahlungsbeleg zukommen lassen, werden wir uns mit Ihrem Gläubiger in Verbindung setzen und dafür sorgen, dass Ihr Fall geschlossen wird. Weitere Informationen
Melden Sie sich bei uns. Nachdem wir Sie mittels Namen, Adresse und Geburtsdatum identifiziert haben, können wir Ihnen auch diesbezüglich nähere Auskunft geben. Kontakt Konsumentendienst
Bitte kontaktieren Sie dazu unseren Konsumentendienst. Sobald wir Sie identifiziert haben, können wir Ihnen die Unterlagen zur Forderung zustellen (Rechnungs- und Vertragskopie, Verlustscheinkopie, usw.).
Damit wir Ihre Rücksendung mit unserem Kunden abklären können, senden Sie uns bitte eine Kopie der Postquittung (Rücksendenachweis, etc.) unter Angabe Ihres Anliegens und Ihrer Inkassonummer an inkasso.ch@intrum.com.
Mithilfe der uns vorliegenden Unterlagen kann der Sachverhalt geklärt werden. Bitte kontaktieren Sie dazu unseren Konsumentendienst. Möchten Sie die Forderung bestreiten? Dann füllen Sie bitte das Formular auf unserer Webseite aus.
Sie haben ein Schreiben erhalten, ohne etwas mit der geltend gemachten Forderung zu tun zu haben? Dann wurden Sie vielleicht Opfer eines Identitätsdiebstahls oder es liegt eine versehentliche Identitätsverwechslung vor. Weitere Informationen
Ihre Daten werden uns von Ihrem Gläubiger übermittelt. Die Gläubiger schicken uns die Kontaktdaten und weitere Informationen bezüglich der Zahlung der offenen Forderungen. Diese Informationen werden streng vertraulich behandelt. Informieren Sie sich über unseren Datenschutz.
Forderung begleichen
Häufig gestellte Fragen zur Begleichung der Forderung
Sie können den offenen Betrag entweder Einzahlungsschein oder über das Konsumentenportal begleichen. Weitere Informationen
Grundsätzlich fahren Sie mit einer Vollzahlung am besten. Sollten Ihre finanziellen Verhältnisse eine Vollzahlung nicht zulassen, werden wir gerne eine Zahlung in Raten prüfen. Weitere Informationen
Ratenzahlungen generieren für uns zusätzlichen Aufwand. Zudem gewähren wir Ihnen damit eine längere Zahlungsfrist. Diesen Mehraufwand müssen wir Ihnen in Rechnung stellen.
Wenn Sie zurzeit zahlungsunfähig sind und uns dies glaubhaft belegen, stundet Intrum Ihre Forderungen für 12 Monate. Weitere Informationen
Gläubigerkosten & Verzugsschaden
Häufig gestellte Fragen zu Gläubigerkosten & Verzugsschaden
Gemäss Artikel 106 des Obligationenrechts sind Sie dazu verpflichtet, die Zusatzkosten zu übernehmen.
Die Bearbeitungsgebühren sind vom Kunden in den AGB festgehaltene und ausgewiesene Gebühren, welche bei der Übergabe an einen Inkassodienstleister aufgrund von Zahlungsverzug zu tragen kommen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist verlangt der Gläubiger gemäss Art.104 OR zusätzlich zur ausstehenden Forderungen einen Verzugszins von 5% der Gesamtforderung.
Der Verzugszins wird nicht vom Inkassounternehmen erhoben; er steht dem Gläubiger zu.
Der Verzugsschaden ist der finanzielle Schaden des Gläubigers und rechtlich nach Art. 106 OR ein sogenannter Verspätungsschaden.
Ein Gläubiger erleidet einen Verzugsschaden, weil Schuldner sich mit Zahlungen verspäten und er deswegen ein Inkassounternehmen beauftragen muss. Dieses Inkassoangebot kostet natürlich Geld – dadurch entstehen dem Gläubiger höhere Kosten, als der Verzugszins abzudecken vermag.
Das Gesetz besagt, dass der Gläubiger solche Kosten, also seinen Verzugsschaden, nicht selbst bezahlen muss. Schaltet er ein Inkassounternehmen ein, darf er diese Kosten dem Schuldner weiterverrechnen.
In der Schweiz wird dies als „Verursacherprinzip“ bezeichnet, was heisst, dass derjenige für die Kosten aufkommen muss, der sie letztlich verursacht hat.
Der Verzugsschaden wird gemäss den Richtlinien und der offiziellen Verzugsschadentabelle des Verbandes «Inkasso Suisse» ermittelt.
Die Schuldanerkennung dient der Bestätigung unserer Abmachung und der Anerkennung der Forderung.
Betreibung
Häufig gestellte Fragen zur Betreibung
Das Betreibungsamt ist gesetzlich verpflichtet, Dritten während 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens, Auskunft über ein allfälliges Betreibungsverfahren zu geben. Jede Person, die ihr Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, eine Betreibungsauskunft über eine dritte Person zu verlangen.
- Eine Löschung des Eintrages ist unter gewissen Umständen möglich. Bitte kontaktieren Sie uns.
- Seit 1. Januar 2019 können Konsumenten und Firmen, welche der Meinung sind, zu Unrecht betrieben worden zu sein verlangen, dass eine Betreibung nicht mehr auf einer Betreibungsauskunft angezeigt wird. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Betreibungsamt unterscheidet das Betreibungs- und Verlustscheinregister. Die Löschung im Verlustscheinregister wird von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt. Leider gibt es keinen Gesetzesartikel, der die Handhabung regelt. Grundsätzlich ist das Betreibungsamt aber dazu verpflichtet, sobald es Kenntnis einer Zahlung hat, den Verlustschein vom Gläubiger einzufordern und diesen aus dem Register zu löschen. Im Betreibungsregister bleibt die Betreibung aber nach wie vor während 5 Jahre bestehen, mit dem Vermerk, dass der Verlustschein bezahlt wurde.
Bonitätsprüfung
Häufige Fragen zu Bonitätsprüfung
Ja. Wenden Sie sich mit einer schriftlichen Anfrage an uns und legen Sie dieser eine Ausweiskopie bei.
Die Anfragen werden innerhalb von 30 Tagen beantwortet.
Nein. Die Anfrage ist kostenlos.
Die informationelle Selbstbestimmung ist zentral im Datenschutzgesetz festgeschrieben. Jede Person kann selbst entscheiden, ob ihre Personendaten bearbeitet werden oder nicht. Die Einreichung des Personalausweises ist eine Sicherheitsmassnahme, um verifizieren zu können, dass es sich tatsächlich um die anfragende Person handelt. Zudem regelt die Verordnung zum Datenschutzgesetz (DSGVO) die Identifizierung
Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Gerne überprüfen wir Ihren Fall detailliert. Stellen Sie ein Auskunftsbegehren an uns und vermerken diese Frage im Feld "Bemerkungen".
Kontaktformular für Auskunftsbegehren
Gerne überprüfen wir Ihren Fall. Dafür benötigen wir eine Kopie Ihres Ausweises.
Ja. Im Datenschutzgesetz ist unter Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG der Rechtfertigungsgrund erläutert. Im Rahmen einer Kreditvergabe kann die Bonität der anfragenden Person überprüft werden.
Intrum ist rechtlich dazu berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 2 lit c DSG).
Wir überprüfen Ihr Anliegen gerne, bitte verwenden Sie hierfür unser Kontaktformular für Erläuterung Bonitätsprüfung Bitte beachten Sie, dass wir eine Kopie Ihres Ausweises benötigen, um Ihr Anliegen zu bearbeiten.
Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit c DSG ist eine Bearbeitung der Personendaten zulässig, wenn es sich um einen Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages handelt.
Ja. Das Gesetz sieht ein Berichtigungsrecht vor (Art. 5 Abs. 2 DSG).
Allgemeine Fragen
Häufige allemeine Fragen
Ihre neue Adresse können Sie uns über das Konsumentenportal übermitteln. Wählen Sie dazu bitte "neue Nachricht" und dann "Änderung der Kontaktdaten" aus.
Die Login Daten finden Sie oben rechts auf dem Schreiben, das sie von uns erhalten haben. Wählen Sie sich damit an LINK Konsumentenportal.
Wenn Sie das Schreiben nicht erhalten haben oder sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bitte bei unserem Konsumentendienst.