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Zahlungserinnerung & Forderung
Häufige Fragen zu Zahlungserinnerung & Forderung
Sie haben eine Dienstleistung oder Ware erhalten und die Rechnung nicht bezahlt. Der Gläubiger hat uns deshalb beauftragt, das Inkassoverfahren zu übernehmen und eine Zahlungslösung mit Ihnen zu finden.
Um den Sachverhalt klären zu können, teilen Sie uns bitte die Inkassonummer, Ihre Adresse sowie Ihr Geburtsdatum mit. Senden Sie uns ausserdem eine beidseitige (Vorder- und Rückseite) Kopie Ihres Ausweises. Mit diesen Informationen können wir prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Irrtum handelt.
Melden Sie sich bei uns. Nachdem wir Sie mittels Namen, Adresse und Geburtsdatum identifiziert haben, können wir Ihnen auch diesbezüglich nähere Auskunft geben.
Bitte kontaktieren Sie uns. Sobald wir Sie identifiziert haben, können wir Ihnen die Unterlagen zur Forderung zustellen (Rechnungs- und Vertragskopie, Verlustscheinkopie, usw.).
Damit wir Ihre Rücksendung mit unserem Kunden abklären können, senden Sie uns bitte eine Kopie der Postquittung, Rücksendenachweis, etc.)
Mithilfe der uns vorliegenden Unterlagen kann der Sachverhalt geklärt werden. Wenn nötig, senden wir Ihnen eine Vertragskopie oder einen Bestellschein über die entsprechende Dienstleistung/Ware.
Senden Sie uns bitte eine Kopie Ihrer Quittung/Ihres Zahlungsauftrags. Wir klären die Situation dann bei Ihrem Gläubiger ab.
Das Betreibungsamt ist gesetzlich verpflichtet, Dritten während 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens, Auskunft über ein allfälliges Betreibungsverfahren zu geben. Jede Person, die ihr Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, eine Betreibungsauskunft über eine dritte Person zu verlangen.
- Eine Löschung des Eintrages ist unter gewissen Umständen möglich. Bitte kontaktieren Sie uns.
- Seit 1. Januar 2019 können Konsumenten und Firmen, welche der Meinung sind, zu Unrecht betrieben worden zu sein verlangen, dass eine Betreibung nicht mehr auf einer Betreibungsauskunft angezeigt wird. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Betreibungsamt unterscheidet das Betreibungs- und Verlustscheinregister. Die Löschung im Verlustscheinregister wird von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt. Leider gibt es keinen Gesetzesartikel, der die Handhabung regelt. Grundsätzlich ist das Betreibungsamt aber dazu verpflichtet, sobald es Kenntnis einer Zahlung hat, den Verlustschein vom Gläubiger einzufordern und diesen aus dem Register zu löschen. Im Betreibungsregister bleibt die Betreibung aber nach wie vor während 5 Jahre bestehen, mit dem Vermerk, dass der Verlustschein bezahlt wurde.
Bezahlung & Gläubigerkosten
Häufige Fragen zu Bezahlung & Gläubigerkosten
Sie können den offenen Betrag entweder mittels des dem Schreiben beigefügten Einzahlungsschein begleichen oder über die in der Fusszeile vermerkte Bankverbindung überweisen. In unserem Intrum Web haben Sie ausserdem die Möglichkeit, den Betrag per Kreditkarte zu bezahlen und eine Zahlungsvereinbarung anzufordern.
Grundsätzlich fahren Sie mit einer Vollzahlung am besten. Sollten Ihre finanziellen Verhältnisse eine Vollzahlung nicht zulassen, werden wir gerne eine Zahlung in Raten prüfen. Beantragen Sie eine Ratenzahlung in unserem Intrum Web, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
Ratenzahlungen generieren für uns zusätzlichen Aufwand. Zudem gewähren wir Ihnen damit eine längere Zahlungsfrist. Diesen Mehraufwand müssen wir Ihnen in Rechnung stellen.
Gemäss Artikel 106 des Obligationenrechts sind Sie dazu verpflichtet, die Zusatzkosten zu übernehmen.
Die Schuldanerkennung dient der Bestätigung unserer Abmachung und der Anerkennung der Forderung.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist verlangt der Gläubiger gemäss Art.104 OR zusätzlich zur ausstehenden Forderungen einen Verzugszins von 5% der Gesamtforderung.
Der Verzugszins wird nicht vom Inkassounternehmen erhoben; er steht dem Gläubiger zu.
Der Verzugsschaden ist der finanzielle Schaden des Gläubigers und rechtlich nach Art. 106 OR ein sogenannter Verspätungsschaden.
Ein Gläubiger erleidet einen Verzugsschaden, weil Schuldner sich mit Zahlungen verspäten und er deswegen ein Inkassounternehmen beauftragen muss. Dieses Inkassoangebot kostet natürlich Geld – dadurch entstehen dem Gläubiger höhere Kosten, als der Verzugszins abzudecken vermag.
Das Gesetz besagt, dass der Gläubiger solche Kosten, also seinen Verzugsschaden, nicht selbst bezahlen muss. Schaltet er ein Inkassounternehmen ein, darf er diese Kosten dem Schuldner weiterverrechnen.
In der Schweiz wird dies als „Verursacherprinzip“ bezeichnet, was heisst, dass derjenige für die Kosten aufkommen muss, der sie letztlich verursacht hat.
Der Verzugsschaden wird gemäss den Richtlinien und der offiziellen Verzugsschadentabelle des Verbandes Schweizerischer Inkasso- und Treuhandinstitute (VSI) ermittelt.
Die Bearbeitungsgebühren sind vom Kunden in den AGB festgehaltene und ausgewiesene Gebühren, welche bei der Übergabe an einen Inkassodienstleister aufgrund von Zahlungsverzug zu tragen kommen.
Besteht keine Zahlungsmöglichkeit, prüfen wir einen möglichen Zahlungsaufschub. Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns folgende aktuelle Unterlagen einreichen:
- Bestätigung Sozialamt
- Bestätigung Ergänzungsleistungen
- aktuelle Steuererklärung und definitive Veranlagungsverfügung
Um die Möglichkeiten einer Verschiebung Ihres Falles/Ihrer Fälle prüfen zu können, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Falls ein Zahlungsaufschub nicht möglich ist, versuchen wir, mit Ihnen eine Lösung zu finden; möglicherweise mit Ratenzahlungen.
Bonitätsprüfung
Häufige Fragen zu Bonitätsprüfung
Ja. Wenden Sie sich mit einer schriftlichen Anfrage an uns und legen Sie dieser eine Ausweiskopie bei.
Die Anfragen werden innerhalb von 30 Tagen beantwortet
Nein. Die Anfrage ist kostenlos.
Die informationelle Selbstbestimmung ist zentral im Datenschutzgesetz festgeschrieben. Jede Person kann selbst entscheiden, ob ihre Personendaten bearbeitet werden oder nicht. Die Einreichung des Personalausweises ist eine Sicherheitsmassnahme, um verifizieren zu können, dass es sich tatsächlich um die anfragende Person handelt. Zudem regelt die Verordnung zum Datenschutzgesetz (DSGVO) die Identifizierung
Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Gerne überprüfen wir Ihren Fall detailliert. Stellen Sie ein Auskunftsbegehren an uns und vermerken diese Frage im Feld "Bemerkungen".
Kontaktformular für Auskunftsbegehren
Gerne überprüfen wir Ihren Fall. Dafür benötigen wir eine Kopie Ihres Ausweises.
Ja. Im Datenschutzgesetz ist unter Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG der Rechtfertigungsgrund erläutert. Im Rahmen einer Kreditvergabe kann die Bonität der anfragenden Person überprüft werden.
Nein. Intrum ist rechlich dazu berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 2 lit c DSG).
Worauf unsere Bonitätsprüfung basiert, wird dem Kunden nicht erläutert. Bitte wenden Sie sich schriftlich an Intrum.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit c DSG ist eine Bearbeitung der Personendaten zulässig, wenn es sich um einen Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages handelt.
Ja. Das Gesetz sieht ein Berichtigungsrecht vor (Art. 5 Abs. 2 DSG).
Gerade im Bereich E-Commerce ist die Adresse besonders wichtig. Der Versand an nicht verifizierte Adressen ist mit einem besonders hohen Ausfallrisiko verbunden. Des Weiteren ist gemäss Schuldbetreibung- und Konkursrecht die Betreibung nur am zivilrechtlichen Wohnsitz einzureichen. Gerne können Sie sich jederzeit in unserer Datenbank registrieren.
Damit die Adresse entsprechend hinterlegt bzw. mutiert werden kann, bitten wir Sie eines der folgenden Dokumente zusammen mit einem Identifikationsnachweis an Intrum über ein Berichtigungsbegehren zu übermitteln:
- Wohnsitzbestätigung (nicht älter als 6 Monate)
- Frontseite der letztjährigen Steuererklärung
- Aktuelle Lohnabrechnung (Einkommenszahlen sind irrelevant und können unkenntlich gemacht werden)